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   VerfGH Berlin, 18.05.2000 - VerfGH 78/99   

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VerfGH Berlin, 18.05.2000 - VerfGH 78/99 (https://dejure.org/2000,12549)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 18.05.2000 - VerfGH 78/99 (https://dejure.org/2000,12549)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 18. Mai 2000 - VerfGH 78/99 (https://dejure.org/2000,12549)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens "Schluss mit der Rechtsschreibreform"; Verbot von Unterschriftensammlungen im Zusammenhang mit Wahlen; Anforderungen an die amtliche Bekanntmachung eines Volksbegehrens ; Voraussetzungen für eine Wiederholung eines Volksbegehrens; ...

  • tu-berlin.de

    Zur verfassungsrechtlichen Minderwichtigkeit eines Volksbegehrens gegenüber allgemeinen Wahlen: der Verfassunsgerichtshof des Landes Berlin zum Berliner Volksbegehren "Schluß mit der Rechtschtschreibreform" im Sommer 1999

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Leitsatz)

    VvB Art. 2 Satz 1, Art. 62, 63; VerfGHG §§ 14 Nr. 7, 55 Abs. 1; VInGBln §§ 21, 41

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 427 (Ls.)
  • JR 2002, 57
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • StGH Hessen, 03.07.1968 - P.St. 486

    Volksbegehren - Kein Amtsermittlungsgrundsatz bei Wahlanfechtungsverfahren

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.05.2000 - VerfGH 78/99
    Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und Anforderungen muss dabei sichergestellt sein, dass das Verfassungsinstitut der Volksgesetzgebung auch praktisch erfolgreich Anwendung finden kann; dies schließt unbillige Erschwerungen der Eintragungsmöglichkeiten durch die zuständigen Behörden von Rechts wegen aus (vgl. HessStGH, Urteil vom 3. Juni 1968 - P.St.486 - ESVGH 19, 1 ; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. April 1975 - VerfGH 8/74 -OVGE 30, 288 ).

    Diese bewegt sich in der Größenordnung, die in der bisherigen Rechtsprechung für Volksbegehren in anderen Großstädten als ausreichend angesehen wurde (vgl. HessStGH, ESVGH 19, 1 ; HambOVG, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 3 Bs 63/98 -).

    Außerdem können auch von den Stimmberechtigten selbst gewisse Anstrengungen erwartet werden; denn wenn das Volk im Rahmen einer unmittelbaren demokratischen Willensbildung selbst gesetzesinitiativ tätig werden will, setzt dies notwendigerweise die Bereitschaft voraus, sich mit dem betreffenden Sachbegehren und den Möglichkeiten, seine Unterstützung dafür zum Ausdruck zu bringen, vertraut zu machen (vgl. HessStGH, ESVGH 19, 1 ; VerfGH Nordrhein-Westfalen, OVGE 30, 288 ).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.05.2000 - VerfGH 78/99
    Der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu berufsbezogenen Prüfungen (BVerfGE 84, 34 ) und zur Zulassung privater Grundschulen (BVerfGE 88, 40 ) aus Art. 19 Abs. 4 GG entwickelte Grundsatz vollständiger gerichtlicher Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen kann im vorliegenden Zusammenhang keine Geltung beanspruchen, weil Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen des Einspruchsverfahrens nach § 41 VInG als eines Verfahrens der objektiven Rechtskontrolle keine Anwendung findet (vgl. Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Juni 1999, a.a.0.).
  • BVerfG, 20.10.1993 - 2 BvC 2/91

    Kandidatenaufstellung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.05.2000 - VerfGH 78/99
    Der für das Wahlprüfungsverfahren geltende Maßstab, dass dafür eine nur theoretische Möglichkeit nicht ausreicht, diese vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fernliegend sein muss (vgl. BVerfGE 89, 243 ), gilt hier ebenfalls.
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.05.2000 - VerfGH 78/99
    Der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu berufsbezogenen Prüfungen (BVerfGE 84, 34 ) und zur Zulassung privater Grundschulen (BVerfGE 88, 40 ) aus Art. 19 Abs. 4 GG entwickelte Grundsatz vollständiger gerichtlicher Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen kann im vorliegenden Zusammenhang keine Geltung beanspruchen, weil Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen des Einspruchsverfahrens nach § 41 VInG als eines Verfahrens der objektiven Rechtskontrolle keine Anwendung findet (vgl. Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Juni 1999, a.a.0.).
  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.05.2000 - VerfGH 78/99
    Die periodisch wiederkehrende Volkswahl des Parlaments ist eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit in der Demokratie, weil sie den Staatsorganen die für die Ausübung der Staatsgewalt erforderliche demokratische Legitimation vermittelt (vgl. BVerfGE 13, 54 ).
  • VerfGH Bayern, 19.01.1994 - 89-III-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.05.2000 - VerfGH 78/99
    Einer solchen Abstimmung kommt in der Demokratie nicht annähernd die gleiche Bedeutung zu wie den Wahlen zu den Volksvertretungen (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 19. Januar 1994 - Vf. 89-III- 92, 92-III-92 - VerfGHE 47, 1 ).
  • BVerfG, 03.05.1999 - 1 BvR 1315/97

    Staatliche Prüfung für berufliche Qualifizierung muß ohne unnötige Verzögerungen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.05.2000 - VerfGH 78/99
    Bei dem Einspruchsverfahren nach § 41 VInG handelt es sich, wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 2. Juni 1999 - VerfGH 31 A/99, 31/99 -(DVBl. 1999, S. 979 festgestellt hat, um ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle, das dem Wahlprüfungsverfahren ähnlich ist.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.04.1975 - VerfGH 8/74

    Unregelmäßigkeit bei der Durchführung eines Volksbegehrens; Abweichung von einer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.05.2000 - VerfGH 78/99
    Unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und Anforderungen muss dabei sichergestellt sein, dass das Verfassungsinstitut der Volksgesetzgebung auch praktisch erfolgreich Anwendung finden kann; dies schließt unbillige Erschwerungen der Eintragungsmöglichkeiten durch die zuständigen Behörden von Rechts wegen aus (vgl. HessStGH, Urteil vom 3. Juni 1968 - P.St.486 - ESVGH 19, 1 ; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. April 1975 - VerfGH 8/74 -OVGE 30, 288 ).
  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 173/11

    Erfolgloser Einspruch (

    Prüfungsmaßstab ist mithin, ob die für die Durchführung des Volksbegehrens geltenden Verfahrensvorschriften beachtet worden sind, wobei diese, soweit dazu Veranlassung besteht, inzident auch auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin zu überprüfen sind (Urteil vom 2. Juni 1999 - VerfGH 31/99 - DVBl. 1999, 979 ; Beschlüsse vom 18. Mai 2000 - VerfGH 78/99 - LVerfGE 11, 49 und 27. Oktober 2008 - VerfGH 86/08 - Rn. 60).

    Es muss sichergestellt sein, dass das Verfassungsinstitut des Volksbegehrens und der Volksgesetzgebung auch praktisch erfolgreich Anwendung finden kann; dies schließt unbillige Erschwerungen der Beteiligungsmöglichkeiten durch die zuständigen Behörden von Rechts wegen aus (Beschlüsse vom 18. Mai 2000, a. a. O., S. 56 und 27. Oktober 2008, a. a. O., Rn. 86; vgl. auch Hessischer StGH, Urteil vom 3. Juni 1968 - P.St.486 - ESVGH 19, 1 ; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. April 1975 - VerfGH 8/74 - OVGE 30, 288 ).

    Auch insoweit gilt im Übrigen, dass von den eintragungswilligen Stimmberechtigten bei ihrer Mitwirkung am Volksbegehren zumutbare Anstrengungen erwartet werden können; denn wenn das Volk im Rahmen einer unmittelbaren demokratischen Willensbildung in ernstzunehmender Weise gesetzesinitiativ tätig werden will, setzt dies notwendigerweise die Bereitschaft voraus, sich mit dem betreffenden Sachbegehren und den Möglichkeiten, seine Unterstützung dafür zum Ausdruck zu bringen, vertraut zu machen und auseinanderzusetzen (Beschluss vom 18. Mai 2000 - VerfGH 78/99 - LVerfGE 11, 49 m. w. N.).

    Andererseits ist jedoch eine identische Ausgestaltung des Verfahrens wie bei Wahlen und Abstimmungen nicht gefordert (Beschlüsse vom 18. Mai 2000 - VerfGH 78/99 - LVerfGE 11, 49 , und 27. Oktober 2008 - VerfGH 86/08 - Rn. 86; BayVerfGHE 47, 1 ), und auch insoweit dürfen den Stimmberechtigten gewisse Anstrengungen abverlangt werden (Beschluss vom 18. Mai 2000, a. a. O., S. 61 m. w. N.).

    Im Übrigen reicht es aus, dass Personen, die sich an dem Volksbegehren beteiligen wollen, die Auslegungsstellen ohne größere Schwierigkeit erreichen können (Beschluss vom 18. Mai 2000, a. a. O., LVerfGE 11, 60).

    Auf das Volksbegehren möglichst auffällig hinzuweisen und damit faktisch zugleich für eine Eintragung bei all denen zu werben, die das öffentliche Gebäude zu anderen Zwecken aufsuchen, würde dem staatlichen Neutralitätsgebot widersprechen und kann deshalb nicht Aufgabe der Auslegungsstellen sein (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2000, a. a. O., S. 61; VerfGH Nordrhein-Westfalen, a. a. O.; zum staatlichen Neutralitätsgebot bei Unterschriftensammlungen vgl. auch BAG, NJW 2005, 1596 ff. und BVerfGK 10, 250 ; Thum, KommunalPraxis BY 2007, 164 f.) Ein wahrnehmbarer Hinweis auf die zur Eintragung aufzusuchenden Räumlichkeiten darf gleichwohl erwartet werden.

  • VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08

    Zurückweisung des Einspruchs gegen die Feststellung, der Volksentscheid

    Vorrangiger Prüfungsmaßstab ist mithin, ob die für die Durchführung des Volksentscheids geltenden Verfahrensvorschriften beachtet worden sind, wobei diese inzident, soweit dazu Veranlassung besteht, auch auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung von Berlin zu überprüfen sind (Beschlüsse vom 2. Juni 1999 - VerfGH 31/99 -, DVBl. 1999, 979 und 18. Mai 2000 - VerfGH 78/99 - LVerfGE 11, 49 ).

    Der für das Wahlprüfungsverfahren geltende Maßstab, dass dafür eine nur theoretische Möglichkeit nicht ausreicht, diese vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkret und nicht ganz fern liegend sein muss (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 89, 243 ), gilt hier ebenfalls (Beschlüsse vom 2. Juni 1999 und 18. Mai 2000, a. a. O.).

    Es muss sichergestellt sein, dass das Verfassungsinstitut der Volksgesetzgebung auch praktisch erfolgreich Anwendung finden kann; dies schließt unbillige Erschwerungen der Beteiligungsmöglichkeiten durch die zuständigen Behörden von Rechts wegen aus (Beschluss vom 18. Mai 2000 - VerfGH 78/99 -, LVerfGE 11, 49 ).

    Einer Abstimmung über eine einzelne Sachfrage kommt in der Demokratie nicht annähernd die gleiche Bedeutung zu wie den Wahlen zu den Volksvertretungen (Beschluss vom 18. Mai 2000, a. a. O.).

    Das Tatbestandsmerkmal der "hinreichend guten Erreichbarkeit" in § 5 Satz 2 Halbs. 2 AbstO eröffnet der Verwaltung als unbestimmter Rechtsbegriff einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum (vgl. Beschluss vom 18. Mai 2000 - VerfGH 78/99 - LVerfGE 11, 49 ).

  • VerfG Hamburg, 14.12.2011 - HVerfG 3/10

    Anfechtungsverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht gegen den

    Dies gilt für den Bund (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.3.1976, 2 BvP 1/75, BVerfGE 42, 53, 63 f.), entspricht aber auch der Rechtslage in anderen Bundesländern, teils aufgrund ausdrücklicher einfachgesetzlicher Bestimmung (z.B. Bremen: § 27 Abs. 1 Nr. 8 Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid - BremVkEVfG - Mecklenburg-Vorpommern: § 24 Abs. 2 S. 3 Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid - VaG - Nordrhein-Westfalen: § 28 Abs. 2 S. 3 Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid - VIVBVEG - Rheinland-Pfalz: §§ 1 Nr. 2, 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide; Sachsen-Anhalt: § 29 Abs. 3 Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid - VAbstG -), teils aus Verfassungsrecht hergeleitet (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 18.5.2000, VerfGH 78/99, LVerfGE 11, 49, 55; Michaelis-Merzbach, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 3. Auflage 2009, Art. 62 Rn. 14).
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